Erleichterungen durch das Wohnbaupaket
Am 20.03.2024 hat der Nationalrat den ersten Teil des Wohnbaupaktes der Bundesregierung beschlossen.
Neben einigen, den Bund und die Länder betreffenden Maßnahmen gibt es aber vor allem Erleichterungen für die Anschaffung und Errichtung bzw. Renovierung von Wohnraum. Welche das sind und unter welchen Voraussetzungen das auch Sie betrifft, haben wir kurz für Sie zusammengefasst:
1. Temporäre Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum
Die gerichtliche Eintragungsgebühr, die bislang 1,1% des Kaufpreises bzw. 1,2% des einzuverleibenden Pfandrechts ausgemacht hat, wird für den Erwerb einer Immobilie (zB Grundstücke, Häuser, Wohnungen) und die Eintragung eines Pfandrechts vorübergehend ausgesetzt.
Das gilt, wenn die Immobilie
- nach dem 31. März 2024 bis 31. Juli 2026 entgeltlich erworben wird (geschenkte und vererbte Immobilien fallen nicht darunter), dh. der Kaufvertrag für die Liegenschaft / der Pfandbestellungsvertrag nach dem 31. März 2024 geschlossen wurden und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 ein langt.
- selbst genutzt wird, sohin der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient (Nachweis mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes und der Aufgabe der bislang regelmäßig verwendeten Wohnstätte), und
- der Kaufpreis bis zu EUR 500.000 beträgt. Für den die € 500.000 übersteigenden Betrag ist jedoch eine Gebühr zu entrichten. Immobilien mit einem Kaufpreis von mehr als EUR 2 Millionen fallen nicht unter die Gebührenbefreiung und es sind die jeweiligen Prozentsätze für Grundbuch- und Pfandrechtseintragung zu entrichten.
Wenn das Eigenheim erstellt wird, muss es innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung bezogen werden; andernfalls muss es spätestens innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung im Grundbuch bewohnt sein, sonst verfällt die Gebührenbefreiung.
Der Kredit, der durch Pfandrechte gesichert ist, wurde entweder für den Kauf, die Sanierung oder den Bau des Eigenheims aufgenommen; dies muss durch eine Bestätigung der Bank nachgewiesen werden.
Das geförderte Eigenheim muss für einen Zeitraum von fünf Jahren bewohnt werden; sollte es vor Ablauf dieser Frist verkauft oder nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden, wird die Gebühr nachträglich erhoben.
2. Leichtere Finanzierung für „Häuslbauer“ und Wohnungskäufer
Durch zweckgebundene Zuschüsse des Bundes wird den Ländern künftig ermöglicht Häuslbauern und Wohnungskäufern ein Niedrigzins-Wohnbaukredit zu gewähren. Dieser legt bis zur Obergrenze von EUR 200.000 einen maximalen Zinssatz von 1,5 Prozent fest und gilt bis 2028.
3. Steuerliche Begünstigungen für „Häuslbauer“ und Eigenheimsanierungen
Zusätzlich wurden neue, steuerliche Begünstigungen geschaffen, nämlich
- ein Öko-Zuschlag für ökologische Neubauten und Sanierungen sowie für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizanlagen,
- die Möglichkeit der schnelleren steuerlichen Abschreibung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ab 1.1.2024, sofern die Sanierung an einem Wohngebäude des Gebäudestandards Bronze vorgenommen werden und die Maßnahme nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) subventioniert ist, und
- es kann für Wohnneubauten, die zwischen 13.12.2023 und 1.1.2027 fertiggestellt werden bzw. wurden und bestimmten ökologischen Standards entsprechen, drei Jahre lang der dreifache AfA-Satz angewendet werden.
Zudem ist geplant, dass demnächst ein Handwerkerbonus beschlossen wird, womit Handwerksarbeiten bis zu EUR 10.000 mit einem Handwerkerbonus von bis zu EUR 2.000 gefördert werden sollen.
Mag. Philipp Frenzl und Dr. Lisa Jost