Klimaschutz im Gebäudesektor: Wesentliche Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz!
Im Juni 2021 hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) einen Ministerialentwurf für das „Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird“ (WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022) vorgelegt.
Mit der Novelle soll das Regierungsprogramm umgesetzt werden. Die Novelle zielt primär darauf ab, den Klimaschutz im Gebäudesektor zu unterstützen sowie einen emissionsfreien Individualverkehr zu fördern. Darüber hinaus umfasst der Ministerialentwurf Neuregelungen zu kleineren aktuellen Anliegen.
Konkret sieht der Ministerialentwurf Änderungen an folgenden Stellen vor:
- Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 16 WEG 2002,
- Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen gemäß § 24 WEG 2002,
- Bestimmung des § 31 WEG 2002 über die Rücklage,
- Pflichten des Verwalters (§ 20 WEG 2002),
- geringfügige Adaptierungen im Verfahrensrecht (§ 52 WEG 2002).
Die wichtigsten geplanten Änderungen umfassen hierbei:
- Zustimmungsfiktion (bei gesetzeskonformer Verständigung wird das Schweigen der anderen Wohnungseigentümer als Zustimmung gewertet) etwa bei der Installation einer Ladestation, der Anbringung von Photovoltaikanlagen und Beschattungsvorrichtungen oder bei behindertengerechten Ausgestaltungen eines Wohnungseigentumsobjektes.
- Allgemeine Liegenschaftsteile können für die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs genutzt werden.
- Künftig hat ein Wohnungseigentümer, der allgemeine Liegenschaftsteile in Anspruch nimmt, allfällige Kosten zu tragen.
- Zur Bildung einer angemessenen Rücklage für künftige Aufwendungen wird nun ein gesetzliches Mindestmaß für die monatliche Dotierung der Rücklage festgelegt (derzeit 0,90 Euro pro Quadratmeter der Nutzfläche).
- Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft: Eine Stimmenmehrheit kann künftig durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen, wenn die Mehrheit zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreicht; die im neu gefassten § 24 Abs. 4 WEG 2002 getroffene Neuregelung über die für eine wirksame Beschlussfassung erforderlichen Mehrheiten gilt daher nicht bloß für bestimmte Beschlussgegenstände, sondern ganz allgemein für jeglichen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
- Die virtuelle Teilnahme an der Eigentümerversammlung einzelner Wohnungseigentümer ist künftig möglich.
Ministerialentwurf abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1865867
Voelkl Rechtsanwaelte am 12. August 2021