Präventiv gegen die Insolvenz mit der EU-Restrukturierungsrichtlinie
Ob „groß“ oder „klein“ – Unternehmen jeglicher Größe sind von der Corona Krise unterschiedlich hart getroffen. Nach dem Lockdown I im Frühjahr trifft es viele Unternehmen mit dem Lockdown Light im November kurz vor Weihnachten wirtschaftlich noch einmal und ist das unternehmerische Fortbestehen langfristig ungewiss. Für Unternehmen mit „drohender Insolvenz“ gibt es ab Sommer 2021 neue rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die rechtzeitig eine außergerichtliche Sanierung unterstützen sollen:
Mit Juli 2019 trat die EU-Restrukturierungsrichtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Kraft. Diese ist von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 17. Juli 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die Richtlinie schafft neue Restrukturierungsinstrumente, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz („likelihood of insolvency“) zur Verfügung stehen. Die Besonderheit liegt darin, dass bereits vor Eintreten einer Insolvenz die Einleitung der Sanierung durch den Schuldner selbst erfolgen kann. Juristische sowie natürliche Personen sind im Anwendungsbereich eingeschlossen, wobei es den Mitgliedsstaaten obliegt, diesen nur auf juristische Personen einzuschränken.
Die Durchführung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens wird im Regelfall in Eigenverwaltung vollzogen, wodurch die Unternehmen ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den Geschäftsbetrieb behalten. Ein Restrukturierungsbeauftragter soll Schuldner oder Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans unterstützen. Neu für Österreich ist dabei die zwingende Bildung von Gläubigerklassen. Hierbei soll schon die Einteilung in zwei Klassen ausreichen, nämlich in besicherte und unbesicherte Gläubigerklassen.
Weiters können Schuldner eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, welche auf vier Monate begrenzt ist und nur auf Antrag in Einzelfällen auf höchstens 12 Monate verlängert werden kann. Dabei kann die Aussetzung für alle Gläubiger gelten oder auf bestimmte Gläubiger beschränkt werden. Neben dieser beschriebenen Vollstreckungssperre, sind Regelungen hinsichtlich einer Insolvenzsperre und einer Vertragsauflösungssperre vorgesehen.
Völkl Rechtsanwälte begleitet Sie gerne bei allen notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen, um Ihr Unternehmen auch in schwierigen Zeiten wettbewerbsfähig zu erhalten und gegebenenfalls zu restrukturieren. Gerade aufgrund der Corona-Krise sind richtungsweisende Entscheidungen oft sehr kurzfristig zu treffen, zB bei Verhandlungen mit Vertragspartnern über Mietkürzungen, -stundungen, Verlängerung von Kreditlinien, Bestellung von Sicherheiten, Auflösung von Geschäftsbeziehungen oder dem Abbau von Mitarbeitern bzw. der Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen.
Voelkl Rechtsanwaelte am 28. Oktober 2020