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Übersicht aller Publikationen

Abschlussprüfung / Rechnungslegung

Der Wiener Kommentar zum UGB ist das Standardwerk zum Unternehmensgesetzbuch. Die Kommentierung befasst sich mit den Pflichten des Abschlussprüfers, dem Umfang von Abschlussprüfungen und den Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitsregeln für die Durchführung von Abschlussprüfungen. 

Der Wiener Kommentar zum UGB ist das Standardwerk zum Unternehmensgesetzbuch. Er enthält die umfassendste Kommentierung der Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer und die umfassende Aufarbeitung der Rechtsgrundlagen, der Anspruchsberechtigten und der Reichweite der Haftung. Das Thema ist in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus der Rsp gerückt, die Kommentierung wird regelmäßig von den Gerichten zitiert.

Die Abschlussprüferhaftung ist in den letzten Jahren stärker in den Fokus der Rsp gerückt, wobei sich der OGH vor allem mit Fragen der Dritthaftung auseinanderzusetzen hatte. Im Jahr 2013 sind zahlreiche Entscheidungen zum Thema ergangen, die teilweise länger strittigen Fragen wesentliche Konturen verliehen haben. Im Beitrag werden die maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des OGH zur Dritthaftung von Abschlussprüfern im Überblick dargestellt.

Der OGH hat sich in zwei rezenten Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Schadenersatzansprüchen geschädigter Dritter umgegangen werden soll, die die Haftungsgrenzen des § 275 Abs 2 UGB übersteigen. Die Rsp wählt damit eine von – soweit ersichtlich – zwei Lösungsalternativen (Verteilung nach Quoten- oder Prioritätsprinzip). Beide werfen in der Praxis aber erhebliche Probleme auf, die auch ein Schlaglicht auf die unbefriedigende Situation der Abschlussprüferhaftung de lege lata werfen.

Die im Beitrag behandelten Rechtsfragen haben spätestens seit dem Commerzialbank Mattersburg Fall weiter an Relevanz gewonnen und für mehrere Folgeentscheidungen gesorgt.

Bankrecht

Die Kommentierung zu den §§ 37a und 27 BWG im Großkommentar zum BWG befasst sich mit den Bestimmungen zur Einlagensicherung und jenen für Kreditgenossenschaften. Die Bestimmungen zur Einlagensicherung und dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) sind für alle Einleger hoch relevant, wie mehrere Bankenabwicklungen auch in jüngerer Vergangenheit gezeigt haben.

Kreditgenossenschaften sind ein in Österreich nach wie vor weit verbreiteter Bankentypus. § 27 BWG enthält diffizile gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmungen zur Haftung von Genossenschaftern und steht daher an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht.

Die Kommentierung zu § 26b BWG im Großkommentar zum BWG befasst sich mit den Bestimmungen zur Einziehung von Eigenmitteln. Kreditinstitute können durch die Einziehung von Eigenmitteln ihre Kapitaldecke stärken, weshalb dieser Bestimmung in Zeiten von Bankenkrisen besondere Bedeutung zukommt. 

Völkl/ Frenzl § 27a in Laurer/M.Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 (2019).

Die Kommentierung zu § 26b BWG im Großkommentar zum BWG befasst sich mit der Regelung von Liquiditätsverbünden. Die Bestimmung ist vor allem für Kreditinstituts-Gruppen relevant und dient auch zur Sicherung der Finanzmarktstabilität.

Das HG Wien hat in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Juni 2018 erkannt, dass die Vereinbarung eines Mindestzinssatzes ohne gleichzeitige Vereinbarung eines Höchstzinssatzes bei Unternehmerkrediten unzulässig sei. Der Beitrag skizziert einige Thesen und Denkanstöße zum Thema.

Der OGH hat sich in der kommentierten Entscheidung mit Fragen der Mindestzinsvereinbarung und der Inhaltskontrolle bei Unternehmerkrediten auseinandergesetzt.

Arbeits- und Sozialrecht

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Qualifizierung der Dienstvorschriften für Bundesbahnbedienstete, und die Zulässigkeit ihrer einseitigen Änderung. Mit Kommentar von Katharina Posch.

OGH 17.05.2000, 9 Ob A 77/00i

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Leistungsgewährung der Krankenversicherungsträger für Thermalbäder. Mit Kommentar von Katharina Posch.

OGH 05.12.2000, 10 Ob S 311/00h

Katharina Posch, Die e-mail-Nutzung aus arbeitsrechtlicher Sicht in it-law.at (Hrsg), e-mail elektronische Post im Rechtsverkehr (Manz 2003) 75.

Die Einführung sog „neuer Medien“ im Arbeitsprozess bringt naturgemäß mit sich, über deren rechtliche Einordnung nachzudenken. Probleme stellen sich hierbei vor allem dadurch, dass sämtliche Formen digitalen Datentransfers dazu geeignet sind, eine umfassende Kontrolle der Arbeitnehmer zu garantieren. Im Folgenden soll daher nicht nur auf die „artgerechte“ Verwendung neuer Medien durch die Arbeitnehmer eingegangen werden, sondern auf die prinzipielle Zulässigkeit der Nutzung derartiger Betriebsmittel durch den Arbeitgeber und etwaige Mitwirkungsrechte des Betriebsrates.

Katharina Posch, zwei Beiträge in Mazal (Hrsg), Casebook Arbeits- und Sozialrecht5 (WUV 2003).

Zur Problematik der mittelbaren Geschlechterdiskriminierung als Folge der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens vgl OGH vom 19.12.2001

Die vorliegende E wirft ein alt bekanntes Problem erneut auf: Ein Arbeitnehmer (AN) erscheint unentschuldigt für eine gewisse Zeit nicht zu seiner Arbeit und nennt keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund. Der Arbeitgeber (AG) entlässt daraufhin den AN. Ist die Entlassung gerechtfertigt?

Der Beitrag bietet ein Muster für eine Richtlinie zur PC-Nutzung.

Die Autorin analysiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser prüfte, ob aus dem Nichterscheinen des Arbeitnehmers an der Arbeitsstelle auf eine schlüssige Auflösung des Probearbeitsverhältnisses geschlossen werden kann.

OGH, 07.08.2003, 8 ObA 51/03p

Spätestens nach den jüngsten Urteilen des OGH zum Thema Bedarfsarbeit verdichtet sich die Meinung „Arbeit nach Bedarf“ sei in Österreich gänzlich unzulässig, weil sittenwidrig. Der vorliegende Beitrag stellt im Gegensatz dazu Argumente dar, die auch für eine (wenngleich zumindest eingeschränkte) Zulässigkeit sprechen könnten. Diese Argumente werden nicht nur gestützt durch einen Vergleich mit der deutschen Rechtsprechung4), sondern auch im Hinblick auf die Spruchpraxis des VwGH5) zu diesem Thema.

Die Kenntnis vom Einfluss des Gemeinschaftsrecht auf die Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten wird praktisch immer wichtiger; dies gilt insbesondere für das Arbeitsrecht. Immer wieder beruhen wegweisende Entwicklungen der EuGH-Rechtsprechung gerade auf Entscheidungen zu diesem Rechtsgebiet. Es ist außerdem zu erwarten, dass die Bedeutung des Europäischen Arbeitsrecht noch weiter anwachsen wird.

Das vorliegende Casebook führt in die grundlegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Rechtsgebiet ein und enthält 20 zentrale Entscheidungen im Original, deren Bedeutung für das europäische Recht und für die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen kurz und prägnant erläutert wird. Teilweise handelt es sich dabei um »Klassiker«, deren Namen für bestimmte Wendepunkte in der Rechtsentwicklung stehen, zum Teil um vielbeachtete aktuelle Entscheidungen. Dabei wird die Rechtsentwicklung, die diese Entscheidungen ausgelöst haben, ebenfalls aufgenommen und mit entsprechenden Nachweisen versehen.

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Problemen, die sich bei Ausgliederungen, konkret im Bereich der „öffentlichen“ Arbeitskräfteüberlassung („Zuweisung“) an einen Privaten, stellen. Insbesondere Rechtsgrundlage und Umfang der Fürsorgepflicht des privaten Beschäftigers gegenüber der zugewiesenen Arbeitskraft werden eingehend untersucht.

Die Autorin beschreibt die durch Integration der Vorgaben der Tabakwerbe- und Sponsoring-Richtlinie bedingten Rechtsänderungen im österreichischen Tabakgesetz und prüft, welche (arbeitsrechtlichen) Rechtsfolgen die Missachtung eines Rauchverbots am Arbeitsplatz nach sich ziehen kann.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Haftung von Arbeitsvermittlern, also Personalberater, Headhunter, Arbeitskräfteüberlasser.

Katharina Völkl-Posch, Die Betriebsvereinbarung in Mazal/Risak (Hrsg), Das Arbeitsrecht, Kap IV (Lexis Nexis Loseblatt).

Versicherungsrecht

Der Berechtigungsumfang des gewerblichen Vermögensberaters ermächtigt diesen ua zur Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen. Im Zuge der Beratungstätigkeit kommt es oftmals auch zur steuerlichen Beratung hinsichtlich einzelner Anlage- und Versicherungsformen. Der vorliegende Beitrag untersucht, in welchem Umfang der gewerbliche Vermögensberater berechtigt ist, steuerlich beratend tätig zu werden, und welche Art von steuerlichen Auskünften noch durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt wird.

Der Beitrag befasst sich mit komplexen Fragen der Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherung, unter anderem mit dem Verhältnis zwischen dem Allmählichkeit-Ausschluss und der Plötzlichkeit als Teil des Unfallbegriffs.

In der Pflichthaftpflichtversicherung gelten zahlreiche Besonderheiten, unter anderem zum aufrechten Bestand der Versicherungsdeckung bei Obliegenheitsverletzungen und dem Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, mit denen sich der Beitrag beschäftigt.  

Clemens Völkl, Abgabenrechtliche Haftungen und D&O-Versicherung, ZSS 2020,158 (https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/zss202002015801).

In der Regel deckt die D&O-Versicherung nur die Haftpflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Deckung iZm Steuerschäden und eine Übernahme von Abwehrkosten möglich sein.

Zivil- und Verfahrensrecht

Clemens Völkl, § 1300 S 1 ABGB als Grundlage einer allgemeinen zivilrechtlichen Informationshaftung, ÖJZ 2005, 97.

Der Aufsatz bereitet die dogmatischen Grundlagen der allgemeinen Informationshaftung gem § 1300 ABGB umfassend auf, zeigt deren Anwendungsbereiche de lege lata und de lege ferenda und stellt damit die enorme Reichweite dar, die diese Bestimmung im Haftungsrecht hat bzw haben könnte.

Das Wiener Vertragshandbuch ist eines der Standardwerke für Vertragsmuster. Das Kapitel enthält umfassende, umfangreich erläuterte Vertragsmuster zu den verschiedenen Spielarten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so etwa zum Syndikatsvertrag oder zu Joint Venture Agreements die in der wirtschaftlichen Praxis hoch relevant sind.  

Das Handbuch Wirtschaftsverträge ist eines der umfangreichsten Musterhandbücher. Das Kapitel enthält die praktisch bedeutsamen Schuldänderungen. 

Das Handbuch Wirtschaftsverträge ist eines der umfangreichsten Musterhandbücher. Das Kapitel enthält zahlreiche Beratungsverträge, die zB für Unternehmensberater oder Rechtsanwälte geeignet sind. 

Die Autoren beschreiben in ihrem Beitrag die charakteristischen Merkmale und Vorzüge alternativer Konfliktregelungsmodelle und nehmen Stellung zur Reformüberlegungen und Neukonzeptionen auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene, wobei sie zwischen privaten und staatlichen Aktivitäten differenzieren. Auf Grundlage dieser Ausführungen erörtern sie verschiedene Schlichtungsmodelle im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts und arbeiten Unterschiedsmerkmale heraus.

Anlässlich der erfolgten Änderungen im Verfahrensrecht aufgrund der FinStrG-Novelle 2010 zeigen Wöber und Völkl im vorliegenden Beitrag, in welchen Bereichen praktische Unterschiede zwischen dem verwaltungsbehördlichen Verfahren auf der einen und dem gerichtlichen Verfahren auf der anderen Seite deutlich werden.

Corporate Governance und der ÖCGK stellten eine große Neuerung dar. Fraglich war – ähnlich wie heute – gibt es dort eine Art „greenwashing“ und wie wird dieses sanktioniert. Der Beitrag zeigt, wie sich eine Sanktionierung aus den ad-hoc Publizitätsvorschriften ergeben kann, wenn diese mit den Berichtspflichten gemäß ÖCGK verknüpft werden, weil die Verletzung der Publizitätsvorschriften strafbewehrt ist.

Das Buch befasst sich mit Fragen der Durchsetzung von Investorenansprüchen iZm unrichtiger und/oder unvollständiger Corporate Governance Berichterstattung. Dabei werden grundlegende Fragen iZm Offenlegungspflichte, Verfahrensfragen ebenso wie die Pflichten von Unternehmen bzw Emittenten, verschiedene Haftungsgrundlagen und die Durchsetzung von Ansprüchen beleuchtet.  

Der Autor nimmt zum Erfordernis und den allfälligen Vorteilen einer gesetzlichen Anerkennung des Corporate Governance Kodices Stellung. Dabei bezieht er auch die Vorgaben der deutschen Anerkennungs-Norm in seine Erwägungen mit ein und behandelt Zuständigkeits- und Haftungsfragen in Fällen des Erklärungsmissbrauchs.

Mit dem Entwurf eines Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 (GesRÄG 2005) sollen Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance, zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung, zur Einrichtung eines Beirats für Rechnungslegung und Abschlussprüfung, gegen Insiderhandel und zur Sicherung der Verlässlichkeit von Finanzinformationen umgesetzt werden. In Aussicht genommen ist unter anderem eine Norm, die die Haftung für unrichtige oder unterlassene Finanzinformationen erstmals ausdrücklich im österreichischen Recht verankern soll.

The chapter focuses on social responsibility investment (SRI) funds in Australia. It explains the investment strategies adopted by SRI funds in the furtherance of corporate social responsibility. Typically, the strategies of SRI funds can be characterized as socially sensitive or socially dictated and are defined as dual-objective strategies. It also discusses the legal framework for SRI funds, in particular the difficulty with accommodating them within the prudent investor rule that governs the management of all fiduciary investment products. The chapter also looks at the implications of SRI funds in the context of Australian law as well as to all jurisdictions whose investment management laws are based upon English law (for instance, the United States and Canada).

Im Hinblick auf die Haftung der Vermögensverwalter und Vermögensberater widmet der Verfasser seinen Beitrag den Voraussetzungen der direkten Haftung und der Frage, unter welchen Umständen Handlungen dem Betroffenen zuzurechnen sind und wann die Gesellschaft einzustehen hat. Dabei geht er von allgemeinen Haftungsgrundsätzen aus und vertieft sich in die Materie, indem er Abgrenzungen zum allgemeinen Zivilrecht vornimmt.

Seinen viel beachteten Beschluss „Niedermeyer Privatstiftung“ nutzte der OGH, um einige zuletzt viel diskutierte Fragen des Anlegerschutzes zu klären und hatte sich dabei auch mit grundlegenden Fragen schadenersatzrechtlicher Naturalrestitution in der Gemengelage Schadenersatz-, Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Zivilverfahrensrecht zu befassen. Der Beschluss enthält einige materiell- und prozessrechtlich bemerkenswerte Rechtssätze, die eine kritische Auseinandersetzung wert sind und das Thema nachhaltig prägen werden.

Im vorliegenden Beitrag wird die OGH-Entscheidung 4 Ob 62/11p vom 5.7.2011 dargestellt, welche sich anlässlich der Schadenersatzprüfung hinsichtlich der Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen Anlageberater ausführlich mit dem Rechtswidrigkeitszusammenhang auseinandersetzt. Es wird auf die Verletzung von Beratungspflichten durch Nichtaufklärung über das Risiko, die Schadensberechnung sowie ein allfälliges Mitverschulden eingegangen.

Völkl/Schagerl, Jahresrückblick 2019 Anlageberaterhaftung, ZFR 2020, im Erscheinen.

In mehreren E äußerte sich der OGH im Jahr 2019 zur fehlerhaften Anlageberatung wegen Aufklärungs- und Offenlegungspflichtverletzungen, va bei verdeckten Innenprovisionen. Damit setzt er die ohnehin bereits sehr umfangreiche und strenge Judikatur zu Interessenkonflikten im Wertpapiervertrieb weiter fort. Als Faustregel kann gesagt werden, dass idR jeder Umstand gegenüber Anlegern offenzulegen ist, der geeignet ist, eine Beratung im „best interest“ des Kunden zu beeinträchtigen. Dementsprechend sind auch Innenprovisionen grds offenzulegen, weil sie geeignet sind, den Kunden über den wahren Provisionsertrag der Bank zu täuschen, weshalb ein besonderes Schutz- und Aufklärungsbedürfnis gegenüber dem Kunden besteht. Nach der Rsp des OGH begründet eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen – unabhängig von deren Höhe – einen Anspruch auf Ersatz des im Erwerb der nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens (= unerwünschte Vermögenszusammensetzung), sofern der Berater nicht das Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs mit der Pflichtverletzung nachweist und der Kunde die Veranlagung bei gehöriger Aufklärung nicht erworben hätte.

Bankaufsichtsrecht

Die 7. Jahrestagung der ZFR beleuchtete ausgewählte der zahlreichen neuen regulatorischen Herausforderungen für das europäische Finanzmarktrecht. Während Wissenschaft und Praxis gerade darum bemüht sind, die 2010/2011 umgesetzte Aufsichtsreform zu verarbeiten, ist der Rechtsanwender mit einem knapp Dutzend neuer Regelungsinitiativen der Union konfrontiert: Von IMD 2, der Reform der EU-Einlagensicherung, den geplanten Vorschriften für die Bankenabwicklung bis hin zu MiFID 2, MAD und der Harmonisierung des Kapitalmarktstrafrechts.

Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag einer näheren Betrachtung des am 1. 1. 2014 in Kraft getretenen Bankeninterventions- und Restrukturierungsgesetzes (BIRG). Dabei behandeln sie insb Fragen des persönlichen Anwendungsbereichs sowie des Sanierungs- und Abwicklungsplans.

Das Werk ist der erste umfangreiche Kommentar zum „alten“ Bankenrestrukturierungs- und -interventionsgesetz (BIRG), das später von BASAG und BRRD abgelöst wurde.

Beraterhaftung

Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Verantwortlichkeit von Schiedsrichtern und Mediatoren auseinander. Im Zuge der Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen nehmen sie dabei auch auf die Neuregelungen im Schiedsrechtsänderungsgesetz und im Zivilrechts-Mediationsgesetz Bezug, behandeln die Frage der Anwendbarkeit von § 1299 ABGB und der Analogiefähigkeit von § 3 Abs 1 AHG und prüfen, ob eine Haftung des Schiedsrichters auch aus der mangelhaften Erfüllung des Schiedsrichtervertrages abgeleitet werden könnte. Abschließend weisen sie auf den verpflichtenden Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Mediatoren hin.

Die Beraterhaftung steckt als Rechtsgebiet weitgehend in den Kinderschuhen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: Zum einen werden Haftungsfälle in der Rsp regelmäßig als Einzelfallentscheidungen gesehen. Eine angemessene Systematik wurde daher vielfach von den Gerichten nicht entwickelt. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass „Berater“ ihrer eigenen Haftung nicht das Wort reden. Mangels Systematik fällt die Einzelfallprüfung erfahrungsgemäß schwer. Der vorliegende Beitrag entwickelt daher weitere Beurteilungsansätze für Berater und Richter.

Das Buch ist das Standardwerk zum Thema Beraterhaftung in Österreich und bietet einen systematischen Gesamtüberblick zu allen wichtigen Fragen der Beraterhaftung. Die Autoren befassen sich sowohl mit den Haftungsgrundlagen der vertraglichen, quasi-vertraglichen und deliktischen Haftung sowie der Zulässigkeit von Haftungsausschlüssen und dem Versicherungsrecht als auch mit speziellen Haftungsfragen der

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater
  • Insolvenzverwalter
  • Schiedsrichter
  • Mediatoren
  • Unternehmensberater
  • Arbeitsvermittler – Personalberater, Headhunter, Arbeitskräfteüberlasser

 

Die „gebotene Sorgfalt“, mit der beim Unternehmens- und Anteilskauf vorgegangen werden sollte, beinhaltet regelmäßig die Durchführung einer Due Diligence-Prüfung, mit der die Zielgesellschaft bzw. das Zielunternehmen analysiert und die vorhandenen Risiken aufgedeckt und bewertet werden. Ein wichtiger Teil dieser Prüfung ist die Evaluierung von rechtlichen Risiken, die nicht nur für die Kaufentscheidung an sich relevant sind, sondern auch im Rahmen der späteren Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen. Die Prüfung der rechtlichen Risiken umfasst jeweils abhängig vom Kaufobjekt eine Vielzahl von Rechtsgebieten und muss regelmäßig unter hohem Zeitdruck durchgeführt werden. Koordiniertes und arbeitsteiliges Vorgehen der beteiligten Personen ist daher für den Erfolg einer M&A-Transaktion entscheidend. Sowohl Beratern als auch Unternehmern sowie Organmitgliedern soll dieses Handbuch als praktisches Nachschlagewerk dienen, mit dem man sich optimal auf alle Fragestellungen und Eventualitäten vorbereiten kann. Führende Experten aus Wissenschaft und Praxis behandeln darin sämtliche zentralen Rechtsgebiete sowie zahlreiche praxisrelevante Sonderfragen, deren Bedeutung beim Unternehmens- und Anteilskauf oft unterschätzt wird.

Die Mitgliedschaft in der Geschäftsführung einer GmbH oder AG ist – auch aus abgabenrechtlicher Sicht – stets mit Haftungsrisiken verbunden. Gemäß § 9 BAO haften die Vertreter von Kapitalgesellschaften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Ebenso haften Finanzstraftäter für die verkürzten Abgabenbeträge. Die abgabenrechtlichen Haftungsnormen sind in der Praxis von großer Bedeutung und führen nicht selten zur persönlichen Inanspruchnahme der jeweils tätigen natürlichen Personen, zumal die Judikatur strenge Anforderungen an die Sorgfaltsmaßstäbe von Geschäftsführungsorganen stellt.
Dieses Werk befasst sich in der nunmehr aktualisierten und erweiterten dritten Auflage praxisrelevant und wissenschaftlich fundiert mit den im österreichischen Abgabenrecht existierenden und für Geschäftsleiter relevanten Haftungstatbeständen. Renommierte Autoren aus Wissenschaft, Finanzverwaltung und Beratungspraxis stellen dabei in Einzelbeiträgen die wichtigsten Rechtsbereiche dar. Neben allgemeinen Beiträgen zur Haftung werden insbesondere die behördliche Ermessensübung, Besonderheiten des Haftungsverfahrens, finanzstrafrechtliche Aspekte, Sonderfragen im Insolvenzfall und die Auswirkungen von internen Geschäftsverteilungen auf die Haftungssituation im Detail erörtert.

Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht

Die 4. Auflage zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht nach dem bewährten Konzept der „Lernen.Üben.Wissen.“-Edition bereitet die Stoffgebiete leicht verständlich auf. Zahlreiche Beispiele unterstützen das Einprägen der Materie und fördern das Verständnis. Anhand von Kontrollfragen kann der Lernerfolg überprüft werden; Definitionen zu den wichtigsten Begriffen dienen dem schnellen Auffrischen. 

Band I behandelt das Unternehmensrecht, Band II das Gesellschaftsrecht. Beide Bände sind auf aktuellen Stand gebracht: Die gesetzlichen Änderungen seit der letzten Auflage wurden eingearbeitet, neue Abschnitte zum ideellen Verein, zur gemeinnützigen Stiftung und zum Kartellrecht ergänzt!

Die 4. Auflage zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht nach dem bewährten Konzept der „Lernen.Üben.Wissen.“-Edition bereitet die Stoffgebiete leicht verständlich auf. Zahlreiche Beispiele unterstützen das Einprägen der Materie und fördern das Verständnis. Anhand von Kontrollfragen kann der Lernerfolg überprüft werden; Definitionen zu den wichtigsten Begriffen dienen dem schnellen Auffrischen. 

Band I behandelt das Unternehmensrecht, Band II das Gesellschaftsrecht. Beide Bände sind auf aktuellen Stand gebracht: Die gesetzlichen Änderungen seit der letzten Auflage wurden eingearbeitet, neue Abschnitte zum ideellen Verein, zur gemeinnützigen Stiftung und zum Kartellrecht ergänzt!

Der Wiener Kommentar zum UGB ist das Standardwerk zum Unternehmensgesetzbuch. Die Kommentierung befasst sich mit den allgemeinen Bestimmungen des Firmenbuchs, den im allgemeinen einzutragenden Tatsachen und der Eintragung von Änderungen. 

Der Wiener Kommentar zum UGB ist das Standardwerk zum Unternehmensgesetzbuch. Die Kommentierung befasst sich mit dem Unternehmer kraft Eintragung, den unternehmensrechtlichen Grundlagen des Firmenbuches und der praktisch wichtigen Bestimmung zur Firmenbuchpublizität. 

Der Wiener Kommentar zum GmbHG ist eines der Standardwerke zum GmbH-Recht. Die Kommentierung befasst sich mit der zentralen Bestimmung zu den Geschäftsführern der Gesellschaft. 

Der Wiener Kommentar zum GmbHG ist eines der Standardwerke zum GmbH-Recht. Die Kommentierung befasst sich mit der Kapitalherabsetzung. 

Personengesellschaften spielen in der Praxis nicht nur für Klein- und Mittelbetriebe eine wichtige Rolle, auch die Zusammenarbeit großer Unternehmen wird oftmals auf Grundlage des Personengesellschaftsrechts beurteilt.

Das „Handbuch Personengesellschaften“ bietet eine systematische, nach Rechtsgebieten gegliederte interdisziplinäre Gesamtdarstellung des Rechts der österreichischen Personengesellschaften, die neben sämtlichen Bereichen des Unternehmens- und Steuerrechts auch zahlreiche sonstige Rechtsgebiete umfasst, die für Personengesellschaften relevant sein können.

Mit der Societas Europaea steht in der EU erstmals eine in wesentlichen Teilen supranationale Kapitalgesellschaftsform zur Verfügung, die transnational operierenden Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich über Staatsgrenzen hinweg zu (re-)organisieren sowie in verschiedenster Form zu kooperieren. Das Herausgeberduo Straube/Aicher legt mit dem Handbuch einen praxisnahen, überschaubaren Sammelband vor, der die vielschichtige Materie einerseits umfassend und verständlich darstellt, andererseits wissenschaftlich durchdringt. Das interdisziplinär ausgerichtete Werk beschäftigt sich nicht nur mit dem Gesellschaftsrecht der SE.

Aufgrund des Fehlens einer § 161 dAktG vergleichbaren Regelung hat die Veröffentlichung des österreichischen Corporate-Governance-Kodex (ÖCGK) viele Fragen aufgeworfen, die insbesondere die Eingliederung des Kodex in das System des Aktienrechts betreffen. Der Verfasser untersucht zwei zuletzt immer wieder gestellte Fragen, nämlich einerseits, ob sich der Corporate-Governance-Kodex auf den Sorgfaltsmaßstab des § 84 AktG auswirkt und andererseits, ob vielleicht überhaupt eine Pflicht des Vorstands zur Abgabe einer Entsprechenserklärung ähnlich der deutschen Rechtslage aus § 70 AktG abgeleitet werden kann.

Der Autor erläutert in seinem Beitrag die Verteilung der Vertretungsrechte in der europäischen Aktiengesellschaft mit monistischem Leitungsmodell und zeigt, inwieweit Änderungen durch die Satzung möglich sind.

Clemens Völkl befasst sich in seinem Beitrag mit der Kapitalherabsetzung gem §§ 54 ff GmbHG sowie den Rechtsfolgen des Scheiterns der Durchführung der Kapitalherabsetzung.

Diskonter, welche vor allem über das Internet besonders günstig Produkte vertreiben, liegen im Moment stark im Trend und bedienen sich häufig Hilfspersonen, die diese günstigen Angebote ausfindig machen – dass dabei Handelsvertreterrecht eine Rolle spielen kann, ist wenigen bewusst. Die Ansprüche solcher Vertriebsgehilfen entsprechen (bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen) im Wesentlichen jenen des klassischen Handelsvertreters in Gestalt eines Einkaufsvertreters. Dessen Ausgleichsanspruch ist sowohl in der Rsp als auch in der L bereits einer eingehenden Untersuchung zugeführt worden. Für den Provisionsanspruch kann dies dagegen nicht behauptet werden und die §§ 8, 9, 14 und 15 HVertrG bereiten Vertragsverfassern in der Praxis immer wieder Probleme. Der vorliegende Beitrag soll die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters beleuchten und löst einige ungeklärte Fragen im Hinblick auf den sog „Einkaufsvertreter“.

Die Haftung von Organen gegenüber der Gesellschaft für Leitungsmaßnahmen wird grundsätzlich nach der Sachverständigenhaftung beurteilt, wobei sich vereinzelt auch Stimmen für ein Sonderhaftungsrecht der Organe aussprechen. Die Autoren weisen darauf hin, dass es sich bei der Haftung um eine Ausprägung der allgemeinen Sachverständigenhaftung handelt, wobei der Schaden anhand einer Kosten-Nutzen-Prüfung aus Gesellschaftssicht zu ermitteln ist. Eine Haftungseinschränkung erfolgt dabei im Hinblick auf die Vertretbarkeit der Entscheidungen.