Sustainable Finance: Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums
Die Änderung von klimatischen Bedingungen und deren Auswirkungen bergen zunehmende Risiken, weswegen das Thema Klimawandel zunehmend im Finanzsektor forciert wird. Im Jahr 2015 haben die Vereinten Nationen zwei richtungsweisende Übereinkommen getroffen, nämlich die Agenda 2030 und das Pariser Klimaschutzabkommen.
Als Reaktion darauf, hat die Europäische Kommission eine Expertengruppe (HLEG) beauftragt, Empfehlungen zu Sustainable Finance zu erarbeiten. Der Abschlussbericht enthält zwei Zielrichtungen, einerseits die Verbesserung des Beitrages des Finanzsektors zu nachhaltigem Wachstum sowie die Abschwächung des Klimawandels, und andererseits die Stärkung der Finanzstabilität durch Beachtung von umweltbezogenen und sozialen Faktoren (sog. ESG-Faktoren).
Die Empfehlungen der Expertengruppe dienten als Grundlage für den Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, den die Europäischen Kommission im März 2018 veröffentlichte. In diesem werden drei Ziele verfolgt:
- Neuorientierung der Kapitalflüsse in Richtung nachhaltige Investitionen
- Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben
- Förderung der Transparenz und Langfristigkeit in Finanz- und Wirtschaftstätigkeit
- Neuorientierung der Kapitalflüsse in Richtung nachhaltige Investitionen
Zur Umsetzung des Aktionsplans wurden bereits umfassende Legislativvorschläge und Verordnungen veröffentlich, unter anderem folgende im Überblick:
Taxonomie-VO: Mit dieser Verordnung soll ein einheitliches europäisches Klassifikationssystem geschaffen werden, um den Grad der Umweltverträglichkeit einer Investition feststellen zu können. Es werden 6 Umweltziele definiert (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz der Ökosysteme) an denen sich orientiert, ob eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist. Die Taxonomie-Verordnung ist seit 12.07.2020 in Kraft. Die Anwendbarkeit ist gestaffelt vorgesehen: ab 01.01.2022 anwendbar hinsichtlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel; ab 01.01.2023 hinsichtlich der restlichen Umweltziele (in Art. 9 c-f).
Offenlegungs-VO: Die Verordnung definiert Transparenzanforderungen für Marktteilnehmern. Dabei werden Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer vorgesehen. Die Offenlegungs-Verordnung ist seit 29. 12.2019 in Kraft und zum größten Teil ab 10.03.2021 (Artikel 11 Abs. 1-3 ist ab 01.01.2022) anwendbar.
Referenzwerte-VO: Neue Benchmarks im Zusammenhang mit der Entwicklung von Mindeststandards für CO2-arme Investitionen sollen durch die Referenzwerte-VO eingeführt werden. Weiters sollen zwei neue Benchmark-Kategorien ausführlichere Informationen zu Investitionen ermöglichen. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung 2016/1011 ist seit 10.12.2019 in Kraft.
Änderung von DelVO nach MiFID II und IDD: Die Abänderung dieser Rechtsakte soll zur Berücksichtigung der ESG-Faktoren im Zuge der Anlagenberatung verpflichten.
Für Fragen zur Produkteinführung von nachhaltigen Finanzprodukten, zu den Anforderungen an den Vertrieb durch Finanzmarktteilnehmer und zu den rechtlichen Grenzen bei Werbung solcher Finanzprodukte (Abgrenzung zu green washing) steht Ihnen Philipp Schagerl gerne zur Verfügung.
Voelkl Rechtsanwaelte am 25. Februar 2021